Hast Du den Verdacht, dass Dein Kind unter einer Lese-Rechtschreib-Störung leidet? Dann bist Du natürlich auf der Suche nach geeigneten Informationen, die Dir weiterhelfen können, um einen Nachteilsausgleich zu bekommen. Fragen wie „an wen muss ich mich jetzt wenden?“ oder „wer genehmigt, dass die Legasthenie anerkannt wird?“, kommen jetzt auf.

Ein ganz großes Anliegen ist es allen Eltern, dass sie sichergehen möchten, dass ihr Kind, aufgrund der Lese-Rechtschreib-Störung, nicht schlechter gestellt wird als die Klassenkameraden.
Um dies zu erreichen musst Du die folgenden Schritte durchlaufen
- Lasse feststellen, dass Dein Kind an einer Lese-Rechtschreib-Störung leidet
- Beantrage die verschiedenen Ausgleichsmöglichkeiten an der Schule
Lasse feststellen, dass Dein Kind an einer Lese-Rechtschreib-Störung leidet
§ 36 BaySchO besagt, dass es ausreicht, wenn ein Schulpsychologe die Lese-Rechtschreib-Störung Deines Kindes feststellt. Du musst also nicht zum Amtsarzt oder in ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder ähnliches. Es reicht aus, dass Du einen Termin beim Schulpsychologen ausmachst. Dieser testet Dein Kind und stellt fest, ob Dein Kind unter LRS leidet.
Die Genehmigung der Lese-Rechtschreib-Störung erteilt anschließend aber nicht der Schulpsychologe sondern immer die Schulleitung.
Du hast also die Möglichkeiten eine Lese-Rechtschreib-Störung von einem Schulpsychologen, von einem Kinder- und Jugendpsychiater, von einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, von einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder vom Amtsarzt feststellen zu lassen.
Auch wenn der eine Psychiater vielleicht der Meinung ist, Dein Kind hat keine LRS, dann lohnt es sich noch eine Zweit- oder sogar Drittmeinung einzuholen. Verschiedene Ärzte haben unterschiedliche Einschätzungen. In der Praxis habe ich das bei einem Freund meiner Tochter erlebt. Wenn Du überzeugt bist, dass Dein Kind eine Lese-Rechtschreib-Störung hat, dann bleib beharrlich.
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Beantrage die Ausgleichsmöglichkeiten an der Schule
Hat die Schulleitung die Lese-Rechtschreibstörung Deines Kindes anerkannt, dann kannst Du individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und / oder Notenschutz für Dein Kind beantragen.
Hierzu bekommst Du beim Schulpsychologen die nötigen Formulare, die Du ausfüllst und im Sekretariat abgibst.
Welche Ausgleichsmöglichkeiten und Methoden die Schule dann für Dein Kind einsetzt, das bespricht der Schulpsychologe mit Dir.
Was sagen die Gesetze zur Legasthenie in Bayern
Über all den Vorschriften und Gesetzen zur Legasthenie steht der Artikel 3 Absatz 3 im Grundgesetz. Dieser lautet: „niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Auf dieser Grundlage bauen dann die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer zum Thema Legasthenie auf.
Die beiden Hauptgesetze, die wichtig sind, wenn Du Dich über Legasthenie in Bayern informieren möchtest sind
- Teil 4 der Bayerischen Schulordnung
- Artikel 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens
Im Folgenden werden die Bestimmungen daraus erläutert. So weißt Du genau was für Dich und Dein Kind gilt und wo Du einen Antrag stellen musst.
Ziel der gesetzlichen Bestimmungen ist, die Leistungen Deines Kindes mit denen der Klassenkameraden vergleichbar machen zu können.
Teil 4 BaySchO
Teil 4 der Bayerischen Schulordnung unterscheidet die Individuelle Unterstützung, den Nachteilsausgleich und den Notenschutz.
Individuelle Unterstützung
Individuelle Unterstützung gibt es durch die Lehrkräfte an den Schulen. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsalltag und gilt nicht für Prüfungen, Schulaufgaben, Proben, mündliche Leistungsnachweise usw. Im Gesetz heißt dies: „die individuelle Unterstützung wird (…) gewährt soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird“.
Du musst die individuelle Unterstützung auch nicht beantragen. Vielmehr sollte die Lehrkraft Deines Kindes selbst erkennen welche Form von Unterstützung Dein Kind braucht. Allerdings ist dies oftmals zu viel verlangt und geht im Schulalltag unter.
Deshalb ist es von Vorteil, wenn Du ein Gespräch mit der Lehrkraft suchst und dort auf die individuellen Bedürfnisse Deines Kindes hinweist. Wenn Du Kenntnisse über die Möglichkeiten hast, die anwendbar sind, dann schadet dies in einem Eltern-Lehrer-Gespräch bestimmt nie.
Zum Beispiel kann die Lehrkraft
- Die Hausaufgaben für Dein Kind anders gestalten oder andere Aufgaben von Deinem Kind fordern
- Andere Arbeitsmittel für den Unterricht bereitstellen
- Formen der Visualisierung nutzen
- Arbeitsanweisungen Deinem Kind individuell erläutern
- Gesonderte Pausenregelungen für Dein Kind einführen
- Geeignet Räumlichkeiten auswählen oder gestalten
Dies sind nur Beispiele, die beliebig erweitert werden können. Jedes Kind ist anders und demzufolge passt nicht jede Art von Unterstützung für jedes Kind. Der Eine braucht mehr Ruhe zum Arbeiten und darf seine Aufgaben deshalb etwas abseits machen um nicht abgelenkt zu werden während der Andere mehr Visualisierung braucht. Dies sind Punkte, die Du gemeinsam mit der Lehrkraft besprechen kannst.

Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Nachteilsausgleich ist eine Anpassung der Prüfungsbedingungen an die individuelle Situation Deines Kindes. Die fachlichen Anforderungen der Prüfung bleiben gleich.
Das Gesetz verwendet die Formulierung „Nachteilsausgleich ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt“. Das bedeutet für Dich, dass Prüfungsbedingungen angepasst oder verändert werden, damit Dein Kind eine vergleichbare Leistung zu seinen Mitschülern erbringen kann.
Es darf allerdings nicht passieren, dass die Prüfung dahingehend verändert wird, dass Dein Kind bevorzugt wird. Allgemeine Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart oder Klassenstufe müssen zum Beispiel eingehalten werden.
Ein Nachteilsausgleich kann auch nur dann angewendet werden, wenn Dein Kind eine dauerhafte Beeinträchtigung hat. Eine Legasthenie fällt zum Beispiel hierunter. Bei einer nur vorübergehenden Krankheit wirst Du auf einen Nachschreibetermin verwiesen.
Als Nachteilsausgleich kann für Dein Kind unter anderem
- die Arbeitszeit der Prüfung verlängert werden
- spezielle Arbeitsmittel zur Prüfung zugelassen werden
- ein separater Raum zur Verfügung gestellt werden, um während der Prüfung nicht abgelenkt zu werden
- die Gewichtung von mündlichen und schriftlichen Prüfungsteilen anders vorgenommen werden als bei den Klassenkameraden
- eine andere Pausenregelung getroffen werden. Zum Beispiel können zusätzliche Pausen erlaubt werden
Diese Aufzählung ist nicht feststehend, sondern kann um weitere Maßnahmen ergänzt werden. Gleiches gilt für die Aufzählung im §33 BaySchO.
Bekommt Dein Kind einen Nachteilsausgleich wird dies NICHT im Zeugnis vermerkt.
Was ist der Notenschutz?
Beim Notenschutz werden die Prüfungsanforderungen für Dein Kind verändert. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, um eine bestimmte Note zu erhalten, für Dein Kind individuell geändert werden.
Es gelten nur die Maßnahmen für den Notenschutz, die im Gesetz § 34 BaySchO erwähnt sind. Für die Lese-Rechtschreibstörung sind dies
- Bei einer Lesestörung wird auf die Bewertung des Lesens in den Fächern Deutsch, Deutsch als Fremdsprache und Fremdsprachen verzichtet
- Bei einer Rechtschreibstörung wird auf die Bewertung der Rechtschreibung in allen Fächern verzichtet.
- Bei einer Rechtschreibstörung kann in den Fremdsprachen die mündliche Leistung stärker gewichtet werden als die schriftliche. Die gilt nicht für die Abschlussprüfungen.
Art und Umfang des Notenschutzes muss im Zeugnis vermerkt werden. Dies muss deshalb erfolgen, weil bestimmte Leistungen, die für eine Note erforderlich sind, durch Dein Kind nicht erbracht wurden.
Die Note hat dennoch ihre Gültigkeit und fließt gleichwertig ins Zeugnis ein. Die Übertrittsnote oder eine Abschlussnote, die mit Notenschutz gebildet wurde ist gleichwertig zu jeder anderen Note. Es ergeben sich durch den Notenschutz keinerlei Beschränkungen, zum Beispiel beim Übertritt.

Wann gibt es Notenschutz?
Laut Gesetz gibt es Notenschutz für Dein Kind nur als letzte, zur Verfügung stehende, Möglichkeit. Zuerst wird natürlich versucht, ob eine individuelle Unterstützung ausreicht, um einem Kind mit einer Beeinträchtigung zu helfen. Wenn dies zu wenig ist, dann wird geprüft ob ein Nachteilsausgleich genügt. Denn Dein Kind soll nicht übermäßig gefördert werden allerdings auch nicht zu wenig gefördert werden.
Im Falle einer Lese-Rechtschreibstörung ist es in den meisten Fällen so, dass gleichzeitig zum Nachteilsausgleich auch der Notenschutz zur Anwendung kommt. Denn es soll nicht passieren, dass zuerst eine Weile erfolglos der Nachteilsausgleich angewendet wird, um dann frustriert festzustellen, dass doch noch der Notenschutz notwendig ist.
Gerade bei einer Lese-Rechtschreibstörung steht ja meist von vorneherein fest, dass die Rechtschreibleistung mangelhaft ist. Deshalb gibt es dann gleich den Notenschutz in der Form, dass die Rechtschreibung nicht gewertet wird.
Was passiert beim Schulwechsel?
Bei jeder Art von Schulwechsel musst Du die Ausgleichsmöglichkeiten wieder neu beantragen. Zum Beispiel beim Übertritt von der Grundschule oder auch beim Schulwechsel wegen Umzugs oder beim Wechsel der Schulart.
Die Schulleitung der neuen Schule entscheidet dann wieder über Deinen Antrag und darüber ob ein Nachteilsausgleich und / oder Notenschutz gewährt wird.
Einen ganz ausführlichen Leitfaden findest Du unter Handbuch Kultusministerium Bayern zu LRS
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Schule in Deutschland meint
Hallo Nadia,
die Rektorin und die Schulpsychologin sind auf jeden Fall die richtigen Ansprechpartner. Es kommt natürlich darauf an, welcher Art der Notenschutz Deines Kindes ist. Wenn Dein Kind eine Rechtschreibstörung hat, dann darf die Lehrkraft die Rechtschreibleistung Deines Kindes nicht bewerten. Hat Dein Kind eine Lesestörung, dann gilt wieder etwas anderes. Deshalb ist es wichtig, dass Du mit der Lehrkraft und der Schulleitung sprichst. Ein wenig beruhigen möchte ich Dich trotzdem. Denn wenn Dein Sohn jetzt in der 4. Klasse ist, dann ist der Übertritt ja schon vorbei. Bei uns war es so, dass zwar noch Proben geschrieben wurden und auch bewertet wurden, die Noten im Endzeugnis waren aber die des Übertrittszeugnisses.
Alles Gute für Euch
Martina
Nadia Cunsolo meint
Guten Tag, mein Sohn besucht die 4.Klasse und hat eine Legasthenie. Er hat Nachteilsausgleich und Notenschutz. Jetzt meinte seine Lehrerin zu ihm, bei der HSU Probe die demnächst kommt, wird die Rechtschreibung benotet. Was soll ich tun? Wohin kann man sich wenden, wenn die Leherin den Notenschutz nicht einhält? Macht es wahrscheinlich Sinn mit der Rektorin zu sprechen?
Schule in Deutschland meint
Liebe Christine,
ich bin keine Juristin und darf in diesem Portal keine Rechtsberatung leisten. Darunter fällt leider auch das Beantworten Deiner Frage. Es kommt natürlich immer darauf an, wer dir das gesagt hat. Am besten Du frägst an Deiner Schule direkt nach. Dort bekommst Du eine Antwort, die auch gültig ist.
Herzliche Grüße
Martina
Christine Schmitt meint
Ich habe eine Frage: mir ist gesagt worden, das wenn in einer Schule die Legasthenie anerkannt worden ist, also einmal im Jahr – in einer neuen Schule das erst wieder nach einem Jahr beantragen kann, und der damit nicht gilt.