Die Wahl der Grundschule für das eigene Kind beschäftigt jede Mutter und jeden Vater. Es soll der ideale Grundstein für das weitere Leben gelegt werden. Gerade weil Kinder in den frühen Jahren noch so aufnahmefähig und lernbegierig sind, möchte man dies ausnutzen.
Mit einer Grundschule, die den Wissensdurst der Kinder stillt – auf eine pädagogisch sinnvolle Weise. Der Anspruch der Eltern ist hoch bei der Wahl der Grundschule. Deshalb finden sich viele nicht damit ab, dass die Grundschule für das eigene Kind nicht frei wählbar ist.
So auch in Niedersachsen wo die örtlich zuständige Schule durch §63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) als Grundschule festgelegt ist. Das heißt, wohnst Du im festgelegten Einzugsbereich der Grundschule, dann musst Du den Aufnahmeantrag für Dein Kind an dieser Grundschule stellen.
Einen Antrag für die Wunsch-Grundschule stellen
Bist Du mit der örtlich zuständigen Grundschule nicht zufrieden und möchtest Dein Kind in einer anderen Grundschule anmelden, dann kannst Du dies beantragen. Allerdings werden die Anträge für eine andere Grundschule sehr streng gehandhabt.
Eine andere Grundschule kannst Du nur in Ausnahmefällen beantragen:
- Wenn es eine unzumutbare Härte für Dein Kind oder Eure Familie darstellen würde auf diese Schule zu gehen.
- Wenn es pädagogische Gründe gibt eine andere Grundschule zu wählen.
Welche pädagogischen Gründe von der Landesschulbehörde bei der Grundschulwahl akzeptiert werden, darüber gibt es keine Auskunft. Deshalb rate ich Dir einfach im Artikel Wahl der Grundschule nachzulesen, wie es in den anderen Bundesländern gehandhabt wird.
Einen Anwalt zu Rate zu ziehen ist ebenfalls ratsam, wenn die zugewiesene Grundschule so gar nicht Dein Fall ist.
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Wo gibst Du den Antrag ab
Den Antrag für eine andere Grundschule stellst Du trotzdem an der zugeordneten Grundschule. Die Grundschule berät sich dann mit Deiner Wunsch-Grundschule. Nur wenn beide Grundschulen Deinem Antrag zustimmen, bekommst Du die Ausnahmegenehmigung. Stimmt eine Grundschule dagegen, geht die Entscheidung an die Niedersächsische Landesschulbehörde.
§63 Abs.4 NSchG gibt Dir weiterhin die Möglichkeit zu wählen ob Dein Kind in eine Ganztagsschule geht oder nicht. Die folgenden Fälle sind möglich
- Du möchtest, dass Dein Kind an eine Ganztagesschule geht,
- Dein Kind soll NICHT an eine Ganztagesschule gehen,
Vielleicht ist die zugewiesene Schule ja eine Ganztagsschule und Du findest eine Halbtagsschule besser geeignet? Dann ist das eine gute Möglichkeit den §63 Abs.4 NSchG ins Spiel zu bringen. Jetzt kannst Du einen Antrag auf Deine Wunsch-Grundschule stellen.
Niedersachsens Gastschulabkommen
Niedersachsens Besonderheit ist, dass Du auch Grundschulen in Bremen oder Hamburg auswählen kannst.
Mit Bremen haben einzelne niedersächsische Schulträger und auch das Land Niedersachsen Verträge, die den gegenseitigen Schulbesuch vereinbaren.
Hamburg hat ebenfalls ein Abkommen mit Niedersachsen, in dem die Gegenseitigkeit des Schulbesuchs vereinbart ist.
Gastschulabkommen mit Bremen
Mehr Schüler/innen aus Niedersachsen gehen in Bremen zur Schule als umgekehrt. Deshalb fließen vom Land Niedersachsen Ausgleichszahlungen an die Stadt Bremen.
Allerdings wird in der Vereinbarung zwischen Bremen und Niedersachsen explizit gefordert, die Gastschulverhältnisse im anderen Bundesland zu reduzieren. Aus diesem Grund werden die Anträge hierfür sehr streng behandelt.
Möchtest Du, dass Dein Kind in Bremen zur Grundschule geht, dann brauchst Du einen Freistellungsantrag vom Land Niedersachsen.
Damit Du einen Freistellungsantrag genehmigt bekommst, muss
- Eine unzumutbare Härte vorliegen, wenn Dein Kind in Niedersachsen zur Schule geht oder
- Pädagogische Gründe vorliegen
Im Merkblatt zum Freistellungsantrag für einen Schulbesuch in Bremen findest Du viele nützliche Hinweise.
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Gastschulabkommen mit Hamburg
Zwischen Niedersachsen und Hamburg besteht immer noch das Gastschulabkommen seit 1963. Jedoch hat Hamburg erklärt, es habe keine Aufnahmekapazitäten mehr frei. Deshalb muss schon ein Härtefall vorliegen, wenn Dein Kind an eine Hamburgische Grundschule eingeschult werden soll. Die Entscheidung darüber, ob ein Härtefall vorliegt, trifft die Schulbehörde in Hamburg.
Eine Ausnahme bildet nur die Aufnahme in eine Förder- bzw. Sonderschule.
Im Merkblatt zum Freistellungsantrag für einen Schulbesuch in Hamburg findest Du viele nützliche Hinweise.
Eine Privatschule als Lösung
Ist Dir der Behördenweg zu umständlich und zu stressig? Das kannst Du umgehen mit der Wahl einer Privatschule. In Deutschland gibt es viele unterschiedliche private Grundschulen zur Auswahl. So kannst Du wählen zwischen etlichen pädagogischen Ausrichtungen. Entscheiden kannst Du zwischen bilingualen Schulen, Montessori Schulen, Waldorf Schulen, konfessionellen Schule, Sportschule und vielen mehr.
Die privaten Grundschulen sind jedoch sehr begehrt bei den Eltern. Deshalb ist es ratsam eine Anmeldung schon sehr frühzeitig vorzunehmen, weil die Aufnahmekapazitäten an den Privatschulen meist begrenzt sind.
Als einzigen Nachteil muss man erwähnen, dass die Privatschulen ein monatliches Schulgeld fordern. Bei den privaten Grundschulen ist das Schulgeld in den meisten Fällen allerdings nicht so hoch wie dann in den weiterführenden Schulen. Wie hoch genau das Schulgeld an den einzelnen Schulen ist, das kannst Du bei den Schulen direkt erfragen.
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